Nein zu den IGV der WHO

Parlamentarische Bürgerinitiative

Ablehnung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO

Der Nationalrat wird ersucht, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Annahme vorgelegten geänderten Internationalen Gesundheitsvorschriften von 2024 (IGV) aufgrund der dargelegten Gründe und Ausführung abzulehnen.

Die geänderten IGV von 2024 sind ein weitreichender völkerrechtlich verbindlicher Vertrag, der eine Reihe an kritischen Neuerungen enthält. Österreich werden dadurch zusätzliche vertragliche Verpflichtungen auferlegt, welche die faktische Souveränität in Bezug auf mehrere nationale Kompetenzen (z.B. Gesundheitsbelange, budgetäre Autorität, demokratische Grundprinzipien, Entscheidungshoheit des Parlaments) bedrohen. Weiters gefährden sie die liberale demokratische Grundordnung, sowie die in der österreichischen Verfassung verbrieften Grund- und Freiheitsrechte und Menschenrechte!

Die gesetzlich gebotenen rechtlichen Prüfungen und Abwägungen in Hinblick auf die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen, sowie Informations- und Meinungsfreiheit müssen im Falle von globalen Gesundheitsnotständen uneingeschränkt erhalten bleiben! Gerade im Falle von Notständen braucht es mehr Demokratie, breiten Diskurs und sozialen Zusammenhalt. Die Annahme der geänderten IGV kann deshalb keineswegs befürwortet werden!

Die IGV der WHO sind vom österreichischen Parlament strikt abzulehnen!

  1. Österreich hat keine Vorteile aus der Annahme der IGV, die sich nicht auch auf Basis freiwilliger Zusammenarbeit ergäben. Im Gegenteil entstehen Österreich aufgrund der Verpflichtungen aus diesem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag bei Annahme der geänderten IGV aus 2024 realpolitisch Nachteile für die nationalstaatliche Souveränität.
  2. Eine in Form eines Staatsvertrages derart weitreichende de-facto-Kompetenzübertragung an eine supranationale Organisation ist mit den demokratischen Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung unvereinbar:
    • Die WHO verfügt über keine dem österreichischen Staatsrecht vergleichbaren, rechtsstaatlichen Strukturen, die auf den Prinzipien der demokratischen Legitimation, Gewaltenteilung, Kontrolle und Verantwortlichkeit beruhen.
    • Der WHO-Generaldirektor und WHO-Mitarbeiter genießen strafrechtliche Immunität, wodurch ihre Aktivitäten von der Anwendung nationaler Gesetze ausgenommen sind.
    • Der WHO-Generaldirektor, WHO-Mitarbeiter und von der WHO benannte Experten können vor nationalen oder internationalen Foren für Amtsmissbrauch, Falschdarstellungen oder Pflichtverletzungen nicht haftbar gemacht werden.
    • Interessenskonflikte von WHO-Mitarbeitern und Experten sind laut WHO-Regeln nicht offenzulegen
    • Die IGV sehen keine unabhängigen externen Kontrollmechanismen oder Entscheidungsgremien vor; die vorgesehenen Expertengremien haben rein beratende Funktion.
    • Die Entscheidungsmacht zur Ausrufung eines globalen Gesundheitsnotstands (public health emergency of international concern, PHEIC) und neu einer ‚pandemischen Notlage’ - die eine Reihe an weiteren wichtigen Prozessen auslöst -, liegt bei [einer]{.underline} Person (dem WHO-Generaldirektor); dies ohne rechtliche Verantwortlichkeit oder Rechenschaftspflicht gegenüber WHO-Mitgliedsstaaten und deren Bürgern.
    • Die WHO ist (Stand 2023) zu 71% durch zweckgebundene freiwillige Gelder von einflussreichen Staaten und Drittakteuren finanziert, deren Spendenbereitschaft weitgehend an wirtschaftlichen Eigeninteressen hängt. Die Hauptgeldgeber haben meist Verbindungen zum Gesundheitssektor und zur Pharmaindustrie. Es besteht keine Verpflichtung zur Offenlegung der Spendenverträge.
    • Die WHO kann Empfehlungen zu Maßnahmen geben, die mit gravierenden Grundrechtseinschränkungen verbunden sind (z. B. Reisebeschränkungen, Quarantäne, Impfungen, Testpflichten, Schulschließungen). Es erfolgt keine rechtsstaatliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit.
  3. Folgende aus den IGV resultierenden Forderungen/Gremien/Abläufe führen für Österreich zu absehbar kontinuierlich steigenden finanziellen Kosten
    • Neueinführung der Begriffe Solidarität und Verteilungsgerechtigkeit (Equity) als Argumente für Verpflichtungen zur Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Produkten und Leistungen (auch in wirtschaftlich schwächeren bzw. ärmeren Ländern), inklusive deren Finanzierung (Art 3 IGV).
    • Der zu errichtende koordinierende Finanzmechanismus verpflichtet zu einer dauerhaften pandemischen Finanzierungsstruktur, jedoch ohne Finanzierungshöhe, etwaige Grenzen oder die Dauer festzulegen (Art.44bis IGV). Durch die Zuweisung der Autorität für diesen Finanzmechanismus an die Weltgesundheitsversammlung ist eine Governance-Struktur geschaffen, die außerhalb der direkten Kontrolle der WHO-Vertragsstaaten liegt (Art. 44 bis para. 3).
    • Deutliche Ausweitung und permanente Vorhaltung weiterer „Kernkapazitäten” in den Mitgliedstaaten nicht nur auf nationaler und regionaler Ebene, sondern nun neu auch auf lokaler Ebene (z.B. Testlabore, Überwachungskapazitäten, Lagerbestände, permanenter Zugang zu Gesundheitsdiensten, etc., (Annex 1 IGV; Art 4, Art. 54bis IGV).
    • Ausweitung von Bürokratie und Verwaltungsaufwand durch neue Vorgaben für ständige nationale IGV-Koordinierungsstellen (Art. 4 IGV) und ein Implementierungs-Komitee (Art. 54bis IGV), zur konsequenten Umsetzung der geänderten IGV innerstaatlichen, aber auch zwischen WHO-Vertragsstaaten (laufendes Monitoring und Berichterstattung).
  4. Darüberhinausgehende Neuerungen, die den Wirkbereich der IGV sehr kritisch erweitern
    • Erstmals vertragliche Verpflichtungen aus IGV-Regelungen zu Risikokommunikation, einschließlich Adressierung von Fehl- und Desinformation (Annex 1 IGV). Die IGV wollen wissenschaftliche Deutungshoheit einfordern. Dies bedroht den wissenschaftlichen Diskurs, sowie Grundrechte wie die Meinungsäußerungsfreiheit, die Medien- und die Wissenschaftsfreiheit.
    • Als Schwelle für den neu eingeführten Begriff „pandemische Notlage” (einem globalen Gesundheitsnotstands (PHEIC) verursacht durch eine ansteckende Krankheit), reicht bereits ein „hohes Risiko” aus (und nicht nur ein tatsächliches Risiko), (Art 1 IGV Abs. 1).
    • Durch die Ausrufung eines globalen Gesundheitsnotstands (PHEIC) können sekundäre Rechtswirkungen in Kraft treten, wodurch Gesundheitsprodukte (u.a. Impfstoffe, Medikamente) - trotz unvollständiger Zulassungsunterlagen - Notfallzulassungen oder bedingte Marktzulassungen erhalten können! Die Verkürzung der normalen Medikamentenzulassung von 10 - 15 Jahren auf unter ein Jahr ist für die Industrie wirtschaftlich hochattraktiv. Gleichzeitig ist dies jedoch sehr Besorgnis erregend, da dadurch Impfungen und Medikamente auf den Markt und zur Anwendung an Menschen kommen, wo essenzielle Daten fehlen (z.B. Studienergebnisse aus Tierversuchen oder klinischen Studien, Daten zur Toxikologie, zur Auslösung von Krebs, Langzeitnebenwirkungen, Daten zur Verteilung und Abbau im Körper, etc.).
    • Durch Erweiterung der „relevanten Gesundheitsprodukte” können zum Einsatz kommende Gesundheitsprodukte zukünftig auch ‚Zell- und Gentherapien’ sowie
      ‚andere Gesundheits-Technologien’ (Art 1 IGV Abs. 1) enthalten. Dies befeuert technokratische Gesundheits-„Lösungen” und die Pharmazeutisierung der Gesellschaft.
    • Der von der WHO forcierte One Health-Ansatz („eine Gesundheit”) erweitert den Zuständigkeitsbereich der WHO und den zukünftigen Anwendungsbereich der IGV auf Krisen, die alle - Menschen, Tiere, Pflanzen und die Umwelt - betreffen können.
    • Relevante Gefahren und Risiken werden sich zunehmend aus der Entwicklung von Biowaffen ergeben. Die WHO und auch die IGV thematisieren eine Begrenzung der sogenannten Funktionsgewinnforschung (Gain-of-Function research, GoF) jedoch nicht. Bei dieser Forschung werden Mutationen in z.B. Viren oder Bakterien im Labor bewusst ausgelöst und beforscht, um neue Eigenschaften und biologische Funktionen in diesen Organismen zu erzeugen.

Abschließend ist festgehalten, dass einige Staaten die geänderten IGV von 2024 und die Verpflichtungen hierin bereits abgelehnt haben, um ihre Souveränität zu wahren (z.B. die USA, Italien, Argentinien, Israel). Die Schweiz hat die IGV angenommen, jedoch einen Vorbehalt betreffend der Handhabung von Risikokommunikation angemeldet.
Die Entscheidung einiger WHO-Mitgliedsstaaten (darunter Neuseeland, die Niederlande, und Slowakei) ist aufgrund der für sie gültigen IGV-Annahme Frist (bis 19. März 2026) noch ausständig.

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